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VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 1 S 3 aF SchfHwG, § 2 Abs 1 Nr 2 aF SchfHwG, § 3 Abs 2 aF SchfHwG, § 4 aF SchfHwG, § 14 Abs 1 aF SchfHwG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 1 N 50.18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
Auszug aus VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16
Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13/00 - juris Rn. 11 m.w.N.). - BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 3.15
Kfz-Halter; Fahrzeugzulassung; Kfz-Zulassung; Kfz-Haftpflichtversicherung; …
Auszug aus VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16
Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3/15 - juris Rn. 13 m.w.N.). - BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13
Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz; …
Auszug aus VG Berlin, 03.07.2018 - 8 K 438.16
Dazu gehört auch die Befugnis, Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsgebühren zu treffen, die bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
- VG Berlin, 27.02.2020 - 8 L 304.19 Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerdem gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid)( vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2018 - 8 K 438.16 -, Rn. 28, juris).
Selbst wenn sich tatsächliche Handlungen bei der Feuerstättenschau und beiden durchzuführenden Arbeiten entsprechen, handelt es sich um rechtlich Verschiedenes (vgl. zur Überprüfung von Lüftungsanlagen VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2018 - 8 K 438.16 -, juris Rn. 54).